Die Photovoltaikanlage befindet sich beispielsweise auf einem Mehrfamilienhaus, Bürogebäude oder einer zugehörigen Nebenanlage. Der erzeugte Strom wird an die Nutzer vor Ort geliefert, ohne dafür durch das öffentliche Stromnetz geleitet zu werden.
Das Modell ist längst nicht mehr auf klassische Wohngebäude beschränkt. Seit den Änderungen durch das Solarpaket I können auch gewerblich genutzte Gebäude wie Büroimmobilien grundsätzlich in das geförderte Mieterstrommodell einbezogen werden. Damit ist Mieterstrom mit Photovoltaik sowohl für die Wohnungswirtschaft als auch für Eigentümer und Betreiber von Gewerbeimmobilien interessant.
Je nach Gebäude, Nutzerstruktur und Betreiberkonzept kommen unterschiedliche Lösungen infrage. Neben dem klassischen Mieterstrommodell gibt es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sowie Mieterstrommodelle ohne EEG-Mieterstromzuschlag.
Wie funktioniert Mieterstrom mit Photovoltaik?
Bei einem klassischen Mieterstrommodell erzeugt eine Photovoltaikanlage Strom auf oder an einem Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage. Dieser Strom wird vorrangig an die teilnehmenden Letztverbraucher vor Ort geliefert.
Reicht die aktuelle Solarproduktion nicht aus – beispielsweise nachts –, ergänzt der Mieterstromlieferant die benötigte Strommenge durch Strom aus dem öffentlichen Netz. Die Bundesnetzagentur beschreibt das geförderte Mieterstrommodell deshalb als Versorgung, bei der der Lieferant neben dem lokal erzeugten Solarstrom auch den notwendigen Zusatzstrom bereitstellt.
Erzeugt die Photovoltaikanlage dagegen mehr Strom, als die angeschlossenen Verbraucher benötigen, kann der Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist werden. Für diese Strommenge kann abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einspeisevergütung beziehungsweise Marktprämie in Betracht kommen.
Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss dabei nicht zwingend der Vermieter oder Gebäudeeigentümer sein. Nach Angaben der Bundesnetzagentur können auch Dritte eingebunden werden. In der Praxis können deshalb beispielsweise Eigentümer, Energieversorger oder spezialisierte Mieterstromdienstleister unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
Ein wirtschaftlicher Vorteil der lokalen Stromlieferung besteht darin, dass der Solarstrom die Verbraucher ohne Nutzung des öffentlichen Netzes erreicht. Für diese vor Ort gelieferten Strommengen fallen deshalb keine Netzentgelte an. Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit bleibt jedoch immer das konkrete Projekt.
Mieterstrom mit Photovoltaik funktioniert auch im Gewerbe
Mieterstrom ist nicht auf Wohnungen begrenzt. Mit dem Solarpaket I wurde der Anwendungsbereich des EEG-Mieterstromzuschlags erweitert.
Für Solaranlagen, die seit dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, kann der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch bei Nichtwohngebäuden genutzt werden. Die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich gewerblich genutzte Gebäude. Das Bundeswirtschaftsministerium führt Bürogebäude als konkretes Beispiel für den erweiterten Anwendungsbereich an.
Damit kommen beispielsweise Bürogebäude, gemischt genutzte Immobilien oder andere Gewerbeobjekte grundsätzlich für entsprechende Photovoltaik-Mieterstromkonzepte infrage.
Bei Nichtwohngebäuden muss allerdings eine zusätzliche Voraussetzung berücksichtigt werden: Für den EEG-Mieterstromzuschlag dürfen das stromliefernde Unternehmen und der belieferten Letztverbraucher nicht in einer nach § 21 Abs. 3 EEG ausgeschlossenen Beziehung als verbundene Unternehmen stehen. Auch die Lieferung an einen anderen Letztverbraucher ist entscheidend – der reine Eigenverbrauch desselben Unternehmens stellt keine geförderte Mieterstromlieferung dar.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Photovoltaik-Mieterstrom bei Gewerbeimmobilien grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr muss im konkreten Projekt geprüft werden, welches Liefer- und Betreiberkonzept eingesetzt wird und ob zusätzlich die Voraussetzungen für den EEG-Mieterstromzuschlag erfüllt sind.
Auch einige Schutzvorschriften des § 42a EnWG müssen differenziert betrachtet werden. Die gesetzliche Preisobergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs gilt ausdrücklich für Mieter von Wohnräumen und kann deshalb nicht pauschal auf gewerbliche Mietverhältnisse übertragen werden.
Gerade bei Gewerbeobjekten sollte deshalb zwischen der technischen Möglichkeit zur lokalen Stromversorgung, dem gewählten Liefermodell und der Förderfähigkeit nach EEG unterschieden werden.
Welche Förderung gibt es für Mieterstrom mit Photovoltaik?
Für bestimmte Solarstrommengen kann nach § 21 Abs. 3 EEG ein Mieterstromzuschlag beansprucht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Solarstrom von der Anlage an einen anderen Letztverbraucher geliefert und innerhalb des gesetzlich vorgesehenen räumlichen Zusammenhangs ohne Durchleitung durch ein Netz verbraucht wird.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der installierten Leistung und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 veröffentlicht die Bundesnetzagentur folgende Werte:
- bis 10 kW: 2,51 Cent pro kWh
- bis 40 kW: 2,33 Cent pro kWh
- bis 1.000 kW: 1,57 Cent pro kWh
Bei größeren Anlagen werden die Leistungsstufen entsprechend berücksichtigt.
Der Mieterstromzuschlag wird nur für die Strommengen gezahlt, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird überschüssiger Solarstrom stattdessen in das öffentliche Netz eingespeist, gelten dafür die jeweiligen Regelungen zur Einspeisevergütung beziehungsweise Direktvermarktung.
Für die Kalkulation eines Projekts sollten deshalb lokaler Stromverbrauch, Überschusseinspeisung und Netzbezug getrennt betrachtet werden.
Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Neben dem klassischen Mieterstrommodell gibt es seit dem Solarpaket I die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Beide Konzepte ermöglichen die Nutzung von Photovoltaikstrom durch mehrere Parteien, unterscheiden sich aber deutlich in ihrer Funktionsweise.
Beim klassischen Mieterstrom übernimmt der Mieterstromlieferant auch die Versorgung mit zusätzlichem Strom, wenn die Photovoltaikanlage nicht genügend Energie produziert.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefert der Betreiber dagegen nur den anteilig zugeordneten Solarstrom. Für den restlichen Strombedarf behält jeder Teilnehmer einen eigenen Vertrag mit einem Stromlieferanten seiner Wahl.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann sowohl für Wohn- als auch für Gewerbenutzer interessant sein. Das Bundeswirtschaftsministerium nennt ausdrücklich die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter sowie Wohnungseigentümer.
Für dieses Modell müssen Erzeugung und Verbrauch ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgen. Außerdem werden die erzeugten und verbrauchten Strommengen viertelstündlich gemessen und anhand eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels den Teilnehmern zugeordnet.
Ein wichtiger Unterschied zur klassischen EEG-Mieterstromförderung: Für Strom im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kann kein Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG beansprucht werden.
Welches Modell besser geeignet ist, hängt daher nicht nur von der Gebäudeart ab. Relevant sind insbesondere Nutzerstruktur, Messkonzept, gewünschte Lieferantenrolle und die Frage, wer die energiewirtschaftliche Abwicklung übernehmen soll.
Wann lohnt sich Mieterstrom mit Photovoltaik?
Ob Mieterstrom mit Photovoltaik wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nicht anhand einer bestimmten Anzahl von Wohnungen oder Gewerbeeinheiten beantworten. Jedes Gebäude muss individuell betrachtet werden.
Zu den wichtigsten Faktoren gehören die verfügbare Dachfläche, die Größe und Ausrichtung der Photovoltaikanlage, der Stromverbrauch im Gebäude und dessen zeitlicher Verlauf. Ebenso relevant sind Investitionskosten, Mess- und Zählertechnik, Betreiberstruktur, Abrechnung und die Zahl der teilnehmenden Nutzer.
Bei Gewerbeimmobilien sollte insbesondere das tatsächliche Lastprofil untersucht werden. Entscheidend ist nicht allein der Jahresstromverbrauch, sondern wie gut der Strombedarf zeitlich zur Erzeugung der Photovoltaikanlage passt. Pauschale Aussagen zu Eigenverbrauchsquoten oder Renditen sind deshalb wenig belastbar.
Auch ein Batteriespeicher ist keine zwingende Voraussetzung für Mieterstrom. Er kann die zeitliche Nutzung des erzeugten Solarstroms verändern, muss aber anhand der zusätzlichen Investition und des konkreten Verbrauchsprofils separat bewertet werden.
Vor der Installation einer Photovoltaikanlage sollte deshalb zunächst das Versorgungskonzept feststehen. Zu klären sind unter anderem: Wer betreibt die Anlage? Wer liefert den Strom? Welche Verbraucher sollen teilnehmen? Wird klassischer Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingesetzt? Ist der EEG-Mieterstromzuschlag möglich? Und welches Messkonzept ist dafür erforderlich?
Richtig geplant kann Mieterstrom mit Photovoltaik sowohl in Mehrfamilienhäusern als auch in Gewerbe- und gemischt genutzten Immobilien eine Möglichkeit sein, lokal erzeugten Solarstrom direkt an die Nutzer eines Gebäudes zu liefern. Entscheidend ist nicht, ob es sich um Wohn- oder Gewerbemieter handelt, sondern welches technische, energiewirtschaftliche und rechtliche Modell zum jeweiligen Gebäude passt.



